Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen AVRB (AGB) 

Präambel

Die Arbeitsgemeinschaft Weltjugendtag, folgend ARGE WJT genannt, ist bestrebt, die Reisen so gut wie möglich durchzuführen und die Leistungen zur Zufriedenheit aller Beteiligten, d.h. der Teilnehmenden, der Reiseleitung und anderer Leistungsträger anzubieten. Sie ist aber von den vielen Partnern in Frankreich, Spanien und Portugal abhängig, die ihrerseits eine grosse Verantwortung übernehmen. Die ARGE WJT wird alles in ihrer Macht stehende tun, dass die Sicherheit der Reisenden jederzeit und so weit wie möglich gewährleistet ist.  

Alter: Der Weltjugendtag richtet sich an junge Menschen im Alter von 16 bis 35 Jahren. Daher behält sich die ARGE WJT das Recht vor, Anmeldungen in diesem Alterssegment zu bevorzugen und Anmeldungen von über 35-jährigen erst gegen Ende des Anmeldeschlusses zu bestätigen, sofern noch Platz vorhanden ist. 

Minderjährige: Unter 18-jährige benötigen eine volljährige Begleitperson, welche auf der gesamten Reise die Verantwortung und Aufsichtspflicht für die minderjährige Person übernimmt. Dazu haben die Eltern, die Begleitperson und der Minderjährige ein Blatt zu unterzeichnen. Die ARGE WJT und die Mitglieder des Vorbereitungsteams übernehmen keine Verantwortung für Minderjährige. 

Einfache Unterkünfte und Verpflegung: Ein Teil der Übernachtungen findet in einfachen Unterkünften wie in grossen Räumen oder am Abschlussweekend unter freiem Himmel auf dem WJT-Gelände statt. Dazu wird auf dem Boden auf von den Teilnehmenden mitzubringenden Iso-Matte und Schlafsack übernachtet. Die Verpflegungen sind in der Regel inbegriffen, dennoch kann es Mahlzeiten geben, für welche die Teilnehmenden selbst aufkommen müssen.  

Religiöses Treffen: Da es sich beim Weltjugendtag um einen katholischen Anlass handelt, wird erwartet, dass die Teilnehmenden an dem katholischen Glauben interessiert sind und die Gebets- und Gottesdienstzeiten respektieren. Das Programm ist auf diesem religiösen Hintergrund aufgebaut. Es ist erwünscht, dass die Teilnehmenden in der Regel daran teilnehmen.  

  1. Gegenstand und Anwendbarkeit der Vertrags- und Reisebedingungen:
    Diese Vertrags- und Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen den Teilnehmenden und der ARGE WJT für die angebotenen Reisen an den Weltjugendtag in Lissabon. 
  2. Vertragsabschluss:
    1. Der Vertrag zwischen den Teilnehmenden und der ARGE WJT kommt mit der vorbehaltlosen Annahme durch die Teilnehmenden bei der elektronischen Anmeldung bei der ARGE WJT zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mitsamt den allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen für den Teilnehmenden und die ARGE WJT wirksam.
    2. Sonderwünsche sind nur Vertragsinhalt, wenn sie von der ARGE WJT akzeptiert und vorbehaltlos genehmigt werden.
  3. Leistungen:
    1. Die ARGE WJT verpflichtet sich, die versprochenen Leistungen der Reise sorgfältig zu erfüllen. 
    2. Die Leistungen beginnen am jeweils publizierten bzw. bestätigten Ort. Für das rechtzeitige Eintreffen sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich. 
    3. Sonderwünsche, die auf der Bestätigung lediglich vermerkt werden, sind grundsätzlich unverbindlich und nicht Vertragsbestandteil. 
    4. Reiseteilnehmende verpflichten sich, den für die Reise vereinbarten Pauschalpreis sowie die im Pauschalpreis nicht inbegriffenen Sonderleistungen (z.B. Versicherungsprämien, Sicherheits- und Flughafentaxen, zusätzliche Exkursionen, Gebühren für fakturierte Extraleistungen) zu bezahlen, die Zahlungsmodalitäten einzuhalten, die notwendigen, persönlichen Reisedokumente zu besorgen und die jeweils gültigen Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des Reiselandes einzuhalten. Dazu gehört auch ein gültiges Covid-Zertifikat, falls dies nötig sein sollte.  
  4. Zahlungsbedingungen:
    1. Innerhalb 30 Tagen nach Anmeldebestätigung, spätestens allerdings bis am 15. Juni 2023, ist der volle Teilnehmerbeitrag für die Reise zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, kann die ARGE WJT die Reiseleistungen verweigern und die Annullierung geltend machen
  5. Preisänderungen:
    Es ist möglich, dass die im Flyer oder im Internet publizierten Preise verändert werden müssen, insbesondere in folgenden Fällen: 
    – bei nachträglichen Preiserhöhungen oder Tarifänderungen unabhängiger Transportunternehmen (z.B. Treibstoffzuschläge) 
    – bei Erhöhung oder Neueinführung staatlicher Abgaben und Gebühren (z.B. Sicherheits- und Flughafentaxen)
    – bei staatlich verfügten Preiserhöhungen (z.B. Mehrwertsteuer etc.) 
    – bei Wechselkursänderungen.

    In diesen Fällen behält sich die ARGE WJT ausdrücklich vor, die Preiserhöhungen weiter zu verrechnen, jedoch bis spätestens 15. Juni vor dem vereinbarten Reisetermin. Übersteigt die Preiserhöhung 10% des publizierten und bestätigten Pauschalpreises, haben die Teilnehmenden das Recht, innert 5 Tagen kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden den Teilnehmenden im Falle des Rücktritts schnellstmöglich ohne jeglichen Abzug zurückerstattet. 
  6. Sie können Ihre Reise nicht antreten oder ändern Ihren Auftrag
    1. Annullierung:
      Falls ein Teilnehmender die Reise am vereinbarten Reisetermin nicht antreten kann, hat er dies der ARGE WJT unverzüglich persönlich oder mittels eingeschriebenen Briefs und unter Beilage bereits ausgehändigter Reisedokumente mitteilen. Nebst der Bearbeitungsgebühr von Fr. 200.- pro Person bezahlt der Teilnehmende je nach Zeitpunkt der Annullierung der Reise nachstehende Kosten in Prozenten vom Gesamtreisepreis. Massgeblich für die Berechnung ist das Eingangsdatum der Annullierung bei der ARGE WJT. 
      bis und mit 4. Juni 2023: 50% des Gesamtpreises
      bis und mit 30. Juni 2023: 75% des Gesamtpreises
      ab 1. Juli 2023: den Gesamtpreis

      Der Teilnehmende ist berechtigt, anstelle einer Annullierung eine Ersatzperson gemäss nachstehender Ziff. 6.2. zu suchen. Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Meldung, zu spätem Erscheinen am Abflug- oder Abreiseort bzw. Verpassen des Abflugs oder der Abfahrt wegen ungenügender Reisepapiere wird der volle Arrangementpreis verrechnet. 
    2. Ersatzperson:
      Vorausgesetzt, dass die beteiligten Unternehmen bzw. Leistungsträger Änderungen rechtzeitig akzeptieren, keine behördlichen Anordnungen, gesetzliche Vorschriften oder Tarifbestimmungen entgegenstehen, ist der Eintritt einer Ersatzperson unter den gleichen Voraussetzungen gestattet, sofern diese die besonderen Erfordernisse der Reise erfüllt. Bedingungen: Der Eintritt einer Ersatzperson ist unter Vorbehalt der organisatorischen Möglichkeiten bis spätestens 1. Juli 2023. Nebst der Ersatzperson haftet der Teilnehmende solidarisch für die Bezahlung des Reisepreises und allfälliger Gebühren. Insbesondere fällt eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 200.00.- pro Person an. 
    3. Änderungen/Umbuchungen: 
      Für Namensänderungen oder Umbuchungen des Reisedatums nach Vertragsabschluss belastet die ARGE WJT dem Teilnehmenden eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 200.00.-. Im Fall einer Umbuchung schuldet der Teilnehmende der ARGE Weltjugendtag ausserdem die Annullierungskosten seiner umgebuchten Reisewochen gemäss der Annullierungsfristen siehe Ziffer 6.1. 
  7. Vorzeitiger Abbruch nach angetretener Reise :
    Sofern der Teilnehmende die Reise aus irgendwelchen Gründen vorzeitig abbricht, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises oder der nicht beanspruchten Leistungen. 
  8. Reiseversicherung 
    1. Eine Annullierungskostenversicherung mit SOS-Schutz ist obligatorisch, jedoch nicht im von der ARGE WJT angebotenen Arrangement eingeschlossen. Teilnehmende, die schon eine derartige Versicherung (z.B. Elvia, Europäische Reiseversicherung, Intertours Winterthur, ETI-Schutzbrief) haben, müssen dies bei der Anmeldung bekannt geben.  
    2. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft.
  9. Absage, Änderung oder vorzeitiger Abbruch der Reise durch die ARGE WJT:
    1. Programmänderungen:
      Es kann sich als notwendig erweisen, nach Vertragsabschluss das Reiseprogramm oder einzelne vereinbarte Leistungen wie Unterkunft, Transportmittel, Fluggesellschaften oder Flugzeiten zu ändern, wenn höhere Gewalt, unvorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände dies erfordern.
      Insbesondere haftet die ARGE WJT nicht für Änderungen im Reiseprogramm, die auf höhere Gewalt, behördliche Massnahmen und Verspätung von Dritten, für die die ARGE WJT nicht einzustehen hat, zurückzuführen sind. Die ARGE WJT orientiert die Teilnehmenden so rasch als möglich über solche Änderungen und deren Auswirkungen auf den Preis.
    2. Mindestbeteiligung/wesentliche Leistungsänderung vor Abreise:
      Für alle publizierten Reisen gilt eine Mindestteilnehmendenzahl, die je nach Reise unterschiedlich sein kann. 
      Beteiligen sich an einer Reise zu wenig Teilnehmende oder liegen besondere Umstände vor, was die ARGE WJT vor Abreise zu einer wesentlichen Änderung der angebotenen Leistungen zwingt, kann die ARGE WJT die Reise bis zum 24. Juni vor dem vereinbarten Reisetermin absagen. Die ARGE WJT erstattet den Teilnehmenden die bereits geleisteten Zahlungen zurück. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 
      Die Mindestteilnehmendenzahlen der einzelnen Wochen betragen:
      Vorreise (15.07. – 22.07.2023): 30 Teilnehmende
      Diözesanwoche (22.07. – 30.07.2023): 60 Teilnehmende
      Hauptwoche (29.07. – 08.08.2023): 250 Teilnehmende
      Nachreise (07.08. – 13.08.2023) 30 Teilnehmende
    3. Höhere Gewalt und Streiks:
      Liegen Gründe vor, welche die Durchführung einer Reise verunmöglichen, wie höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse, Unruhen, Streiks, behördliche Massnahmen, Entzug oder Verweigerung von Landerechten oder Umstände, die aus Sicht der ARGE WJT zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen könnten, kann die ARGE WJT auch kurzfristig vom Vertrag zurücktreten. 
      Muss aus den oben erwähnten Gründen die Reise oder der Aufenthalt abgebrochen werden, bemüht sich die ARGE WJT, die Reiseteilnehmenden so schnell wie möglich in die Schweiz zurückzubringen. Die ARGE WJT ist berechtigt, von der Rückerstattung der Zahlung der Teilnehmenden die nachweislich erbrachten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Weitergehende Ersatzforderungen sind ausgeschlossen. 
    4. Absage aus Gründen, die beim Teilnehmer liegen:
      Die ARGE WJT ist berechtigt eine Reise abzusagen, wenn Teilnehmende durch Handlungen oder Unterlassungen dazu berechtigten Anlass geben. Es können keine Forderungen geltend gemacht werden. 
    5. Reiseabsagen aus anderen Gründen: 
      Die ARGE WJT ist berechtigt, die Reise aus anderen Gründen abzusagen. Sollte dieser Fall eintreten, werden die Teilnehmenden so rasch als möglich informiert. 
    6. Sollte während der Reise eine Programmänderung vorgenommen werden müssen (z.B. aus Gründen oder Ereignissen der Wetterlage), die einen erheblichen Teil der vereinbarten Reise betrifft, können keine Ersatzansprüche erhoben werden. 
  10. Beanstandungen durch den Teilnehmer 
    1. Beanstandung und Abhilfe verlangen: 
      Entspricht die Reise nicht der vertraglichen Vereinbarung oder erleidet der Teilnehmende einen Schaden, so ist der Teilnehmende berechtigt und verpflichtet, bei der Reiseleitung unverzüglich diesen Mangel oder Schaden zu beanstanden und unentgeltlich Abhilfe zu verlangen. 
    2. Die ARGE WJT-Reiseleitung wird bemüht sein, innert einer der Reise angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Wird innert einer der Reise angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet, ist Abhilfe nicht möglich oder ist sie nicht genügend, so kann der Teilnehmende die gerügten Mängel oder den Schaden und die nicht erfolgte Abhilfe von der Reiseleitung oder dem Leistungsträger schriftlich bestätigen lassen. Die Reiseleitung ist verpflichtet, den Sachverhalt und die Beanstandung schriftlich festzuhalten. Die Reiseleitung ist aber nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzforderungen und dergleichen anzuerkennen. 
    3. Geltendmachung einer Forderung gegenüber der ARGE WJT:
      Sofern der Teilnehmende Mängel, Rückvergütungen oder Schadenersatzforderungen gegenüber der ARGE WJT geltend machen will, muss diese Beanstandung innert 15 Tagen nach Beendigung der Reise schriftlich der ARGE WJT unterbreitet werden. Der Beanstandung ist die Bestätigung der Reiseleitung und allfällige Beweismittel beizulegen. 
  11. Haftungsbestimmungen  
    1. Allgemein:
      Die ARGE WJT haftet den Teilnehmenden gegenüber als Veranstalter für sorgfältige Auswahl, Organisation und Beschaffung der vereinbarten Reiseleistungen. Massgeblich sind die Vereinbarungen bei Vertragsabschluss. Änderungen bleiben vorbehalten.
      Die ARGE WJT haftet nicht für Programmänderungen, die zurückzuführen sind auf Flug- oder Busverspätungen, Streiks, höhere Gewalt, behördliche Massnahmen oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, für welche die ARGE WJT nicht einzustehen hat. 
      Bei Tod, Körperverletzung oder Erkrankung, die von der ARGE WJT verursacht wurde, haftet die ARGE WJT für den unmittelbaren Schaden. Sollte die ARGE WJT haftbar sein für Schäden, die von beauftragten Unternehmen (Hotels, Fluggesellschaften, Bus-Unternehmen etc.) verursacht wurden, sind die Schadenersatzansprüche an diese zu stellen. In Haftungsfällen, die im Zusammenhang mit Flugtransporten oder bei Benützung anderer Transportunternehmen (Eisenbahn-, Schiffs-, Busunternehmen etc.) eintreten, sind die Entschädigungsansprüche auf die Summen beschränkt, die sich aus den anwendbaren internationalen Abkommen oder nationalen Gesetzen ergeben. 
    2. Haftungsausschlüsse:
      Die ARGE WJT haftet nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: 
      a) auf Versäumnisse des Teilnehmenden vor oder während der Reise; 
      b) auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse eines Dritten, der an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt ist; 
      c) auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches die ARGE WJT, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte. 
      In diesen Fällen ist jegliche Schadenersatzpflicht von der ARGE WJT ausgeschlossen. 
    3. Sach- und Vermögensschäden:
      Bei Sach- und Vermögensschäden, die aus Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, ist die Haftung der ARGE WJT auf maximal den zweifachen Reisepreis beschränkt, ausser der Schaden sei absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden; vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten in internationalen Abkommen. 
    4. Veranstaltungen und Ausflüge während der Reise: 
      Ausserhalb des vereinbarten Reiseprogramms können unter Umständen während der Reise örtliche Veranstaltungen oder Ausflüge gebucht werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Veranstaltungen und Ausflüge mit Risiken verbunden sind. Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmenden, ob er an solchen Veranstaltungen und Ausflügen teilnimmt. Für die von der ARGE WJT veranstalteten Ausflüge gelten die allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen oder die Bedingungen derer Partner (z.B. Busunternehmen etc.). Die ARGE WJT ist aber nicht Vertragspartner der Teilnehmenden und diese können sich nicht auf diese allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen berufen, wenn eine Veranstaltung oder ein Ausflug von Drittunternehmen veranstaltet werden und die Reiseleitung diese lediglich vermittelt hat. 
    5. Versicherungsschutz: 
      Die Haftung der ARGE WJT ist gemäss diesen Haftungsbestimmungen beschränkt, ebenso die Haftung der Fluggesellschaften oder übrigen Transportunternehmungen. Die ARGE WJT empfehlen den Teilnehmenden, ihren Versicherungsschutz zu prüfen und allenfalls für die Dauer der Reise entsprechende Reiseversicherungen abzuschliessen wie z.B. eine Reisegepäck-, Reisezwischenfall-, Reiseunfall- und/oder Reisekrankenversicherung.
  12. Verschiedenes
    1. Die Teilnehmenden sind für die notwendigen Reisedokumente (Visa, gültiger Reisepass) selbst verantwortlich.
    2. Die Reisenden sind selbst für die Einhaltung der Einreise-, Gesundheits- und Devisenvorschriften verantwortlich. Sie haben vor der Abreise zu überprüfen, dass sie alle notwendigen Dokumente auf sich tragen.  
    3. Die ARGE WJT macht darauf aufmerksam, dass die Teilnehmenden bei einer allfälligen Einreiseverweigerung die Rückreisekosten selbst zu übernehmen haben. Gleichfalls weist die ARGE WJT ausdrücklich auf die gesetzlichen Folgen verbotener Waren- und anderer Einfuhren hin.
    4. Die ARGE WJT übernimmt keine Haftung dafür, wenn ein Teilnehmer wegen Pass-, Visa- oder gesundheitsrechtlichen Erfordernissen (z.B. gültiges Covid-Zertifikat) nicht befördert werden kann oder die Ein-/Ausreise verweigert wird. Die Teilnehmer haben in diesem Fall keinen Anspruch auf irgendwelche Rückerstattung.
    5. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Fribourg. 

1700 Fribourg, 21. November 2022